Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten ausschließlich für unsere sämtlichen - auch künftigen - Lieferungen und Leistungen die nachstehenden Bedingungen. Mit der Erteilung eines Auftrages, spätestens aber mit der Entgegennahme der Ware, erkennt der Besteller diese Bedingungen an. Etwaigen entgegenstehenden Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Diese erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung von Produkten und Leistungen ausführen.

(2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen - einschließlich der Schriftformklausel - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


2. Vertragsabschluss, Preise
Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung angenommen. Unsere Rechnungsstellung gilt als schriftliche Auftragsbestätigung. Unsere Angebote und Preise sind freibleibend. Unsere Preise ergeben sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, aus der am Liefertag gültigen Preise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sie verstehen sich ab Lager Schweinfurt ausschließlich Transportverpackung.


3. Lieferung, Gefahrübergang
(1) Liefertermine und -fristen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich als festen Liefertermin schriftlich bestätigt haben, richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

(2) Bei verspäteter, mangelhafter, mengenmäßig unzureichender oder nicht erfolgender Leistung der Vorlieferanten oder bei einer für uns bestehenden Unzumutbarkeit der Warenbeschaffung, sowie bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, unverschuldeten Betriebsstörungen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen und sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Ereignissen bei uns der
Vorlieferanten, über die wir dem Käufer nach Möglichkeit Nachricht geben werden, sind wir berechtigt, die Liefertermine bzw. -fristen in angemessenem Umfang zu verlängern oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Abnehmer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Bei einem derartigen
Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

(3) Geraten wir aus Gründen, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, in Lieferverzug, so haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (s. u. Ziff. 8.)

(4) Bei Überschreiten verbindlicher Liefertermine oder -fristen (auch in den im vorigen Absatz genannten Fällen) ist der Käufer – außer bei Fixgeschäften – erst nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist von wenigstens 3 Wochen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer kann bei Teillieferung vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.

(5) Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen

(6) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Käufer über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Bei Versendung der Sache geht die Gefahr am Lagerort mit Verladung auf ein eigenes oder fremdes Transportmittel unserer Wahl auf den Käufer über oder wenn die Ware zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. (s. u. Ziff. 11.)


4. Zahlung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum werden, sofern alle fälligen Beträge beglichen sind, 2% Skonto gewährt. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Deren Annahme erfolgt nur zahlungshalber und ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

(2) Bei Überschreitung von Zahlungsterminen sind Fälligkeitszinsen, im Verzugsfall Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. zu zahlen. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Treten beim Käufer wesentliche Vermögensverschlechterungen ein, werden uns schlechte Vermögensverhältnisse bekannt oder hält der Käufer vereinbarte Zahlungsziele nicht ein, so werden unsere sämtlichen Forderungen - auch im Falle einer Stundung und ungeachtet etwa hereingenommener Wechsel - sofort fällig; wir sind - unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer nicht binnen 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung den Kaufpreis vorleistet oder Sicherheit für ihn bietet.

(3) Der Käufer darf nur mit unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen.


5. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung
(1) Bis zur Erfüllung sämtlicher uns jetzt und künftig zustehender Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgründen, auch der jeweiligen Saldoforderung aus einem etwaigen uneigentlichen oder echten Kontokorrent, bleiben wir Eigentümer der gelieferten Ware. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Verkehrswert der anderen eingesetzten Ware zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er uns schon jetzt seinen Miteigentumsanteil nach Maßangabe des Brutto-Rechnungswertes der eingesetzten Vorbehaltsware. Die neuen Sachen werden vom Käufer für uns unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt verwahrt. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der gelieferten oder der aus der Verarbeitung entstehenden Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines Eigentumvorbehaltes berechtigt. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht berechtigt. Der Käufer tritt hiermit bereits alle Forderungen mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware entstehen. Im Fall der Veräußerung oder sonstigen Verwendung mit Sachen, an denen Rechte Dritter bestehen, wird nur der dem BruttoRechnungsbetrag entsprechende Teilbetrag an uns abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 5 Abs. 1.

(2) Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Käufer ermächtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder bei sonstigem Vermögensverfall des Käufers, sowie bei Nichtbeachtung der den Käufer aus dem Eigentum treffenden Pflichten, können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen und die Vorbehaltsware sofort abzuholen und zu diesem Zweck ungehindert die Geschäfts- und Lagerräume des Käufers zu betreten sowie nach unserer Wahl zu verwerten. Weitergehende Rechte unsererseits werden durch die Inbesitznahme der Vorbehaltsware nicht berührt. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

(3) Der Käufer hat uns vor Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die uns abgetretenen Forderungen unverzüglich zu benachrichtigen. Die zur Abwehr der Eingriffe Dritter entstandenen Kosten sind uns vom Käufer zu erstatten.

(4) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe übersteigender Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.


6. Mängelrügen
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang - also auf jeden Fall vor Einbau/Verwendung - zu untersuchen. Mengenbeanstandungen und Mängel sind von Kaufleuten innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware - bei versteckten Mängel binnen gleicher Frist nach Schadensfeststellung – schriftlich zu rügen, anderenfalls sind alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Maßgeblich ist der Eingang der Mängelrüge bei uns.


7. Gewährleistung / Sachmangelhaftung
(1) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 2 Jahre, sofern der Vorlieferant der Sache die Verjährungsfrist mit 2 Jahren festgelegt hat, ansonsten 1 Jahr. Diese gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung Zug um Zug gegen Rückgabe der beanstandeten Ware berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung werden die von uns zu tragenden Kosten beschränkt auf die Arbeits- und Materialkosten. Sonstige Kosten tragen wir nicht, mit Ausnahme der Kosten des Rücktransportes der Kaufsache an den Erfüllungsort bzw. den Ort, an dem diese nach den ursprünglich vertraglichen Vereinbarungen zu versenden war. Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Käufer bei uns geltend zu machen. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mangelbeseitigung/Nachbesserung gilt erst als fehlgeschlagen, wenn und sobald 2 uns zur Nacherfüllung gesetzte Fristen ergebnislos verstrichen sind. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.

(3) Gewährleistungs-/Sachmangels- und Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als Verschlechterungen der Ware auf natürlichem Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung der Ware beruhen. Dies gilt insbesondere für solche Verschlechterungen, die aufgrund unsachgemäßer Nachbesserung durch den Besteller oder unbefugte Dritte eintreten. Die Sachmangelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, mit denen der gelieferte Gegenstand nicht bereits bei Gefahrenübergang behaftet war sowie für Mängel, die auf falscher Behandlung, nicht fachgerechter Montage bzw. Einbau oder natürlichem Verschleiß beruhen. Die fachkundige Durchführung der Montage bzw. des Einbaus hat der Käufer darzulegen und zu beweisen.

(4) Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.

(5) Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung des Verkäufers zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache im Übrigen fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen.


8. Haftung
(1) Wir haften auf Schadensersatz – außer für zugesicherte Eigenschaften – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.

(2) Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand entstanden sind. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

(3) Im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft haften wir unter Ausschluss weitergehender Rechte nur auf Ersatz der Mangelfolgeschäden, die durch die Zusicherung abgesichert werden sollten. Eigenschaften der Liefergegenstände gelten nur insoweit als zugesichert, wie wir die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt haben. Katalog- und listenmäßige Angaben stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Ebenfalls sind alle Angaben in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen über Abmessungen, Gewicht und sonstige technische Daten keine Eigenschaftszusicherung.

(4) Die Haftungsbeschränkung gilt in gleichem Umfang für unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs-, Verrichtungsgehilfen und unsere Betriebsangehörigen sowie für deren persönliche Haftung.


9. Unternehmerrückgriff
(1) Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so kann der Käufer seine Sachmangelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend machen.

(2) Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

(3) Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz.


10. Beratungen
Unsere Beratungen sowie ggf. Projektanfertigungen erfolgen, sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist, kostenlos und unverbindlich. Hinsichtlich Gewährleistung und Haftung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.


11. Rücknahme
(1) Wir sind zur Rücknahme bestellter und richtig gelieferter, mängelfreier Ware nicht verpflichtet, es sei denn, wir haben im Einzelfall uns schriftlich mit der Rücknahme einverstanden erklärt.

(2) Im Falle unseres Einverständnisses hat der Rückversand auf Kosten des Bestellers zu erfolgen. Der Besteller ist verpflichtet, pauschal 20 % des Netto-Kaufpreises, mindestens jedoch EURO 2,50 je Position, als Wiedereinlagerungs- bzw. Warenrücknahmekosten zu übernehmen, soweit die Warenrücknahme aus Gründen erfolgt, die der Besteller zu vertreten hat. Dies gilt auch dann, wenn wir Eigentumsvorbehaltsware aus Gründen wieder in Besitz nehmen, die der Besteller zu vertreten hat. Unberührt hiervon bleibt unser Recht, im Einzelfall die Rücknahme von der Bezahlung höherer Kosten abhängig zu machen oder bei der Rücknahme von Eigentumsvorbehaltsware höhere uns entstandene Kosten geltend zu machen.

(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Mehrwegpaletten und Europool-Gitterboxen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.


12. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Schweinfurt.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

(3) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Ansprüche aus Schecks und Wechseln ist, sofern der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Schweinfurt.


13. E-Mail-Rechnungen
In der Anlage übersenden wir Ihnen unsere aktuelle Rechnung als elektronische Rechnung. Dies ist aber nur möglich, wenn der Empfänger der Verwendung elektronischer Rechnungen zustimmt ( 14 Abs. 1 S. 7 UStG. Zweite Richtlinie über die MwSt.-Anforderungen an die Rechnungsstellung Artikel 232 Richtlinie des Rates 2010/45/EU)). Eine Signatur - egal welcher Art - ist hierfür nicht mehr notwendig. Die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften hat zum Ziel, die Vorschriften für die Rechnungsstellung zu fördern und weiter zu vereinfachen. Da Rechnungen auf Papier und elektronische Rechnungen gleichbehandelt werden sollten, kann Ihre Zustimmung zu elektronischen Rechnungen konkludent durch stillschweigendes Einverständnis erfolgen (Indiz z.B. das Begleichen der Rechnung). Die Rechnung entspricht den Vorgaben der Rechnungsstellungsrichtlinie (2010/45/EU). Eine Aufzeichnung der Rechnung in unseren
Buchungsunterlagen kann jederzeit belegt werden.
Wir empfehlen diese E-Mail im Original mit Anhang als Eingangsrechnung abzuspeichern und entsprechend zu archivieren. Sollten Sie die Verwendung der eRechnung nicht wünschen, bitten wir um Mitteilung innerhalb der nächsten 7 Tage. In diesem Falle lassen wir Ihnen die gewohnte Papierrechnung auf dem Postwege ergänzend zukommen.t.

Wütschner Industrietechnik GmbH

Stand: September 2016